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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 256/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56b | |
StGB § 56c | |
StGB § 68a | |
StGB § 68b |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 2 Ws 256/08
Beschluss
vom 27. Mai 2008
in der Führungsaufsichtssache
hier: Ausgestaltung der Führungsaufsicht
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 09. April 2008 nicht vorliegt.
Die Sache wird an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung zurückgegeben.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 09. April 2008 hat die Strafvollstrekkungskammer, gestützt auf § 68 b Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 StGB, den Verurteilten im Rahmen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht unter anderem angewiesen, "keine berauschenden Mittel nach dem Betäubungsmittelgesetz zu konsumieren und sich nach (von) der Bewährungshelferin zu bestimm(end)en Zeiten mindestens vierteljährlich Urinkontrollen (Drogenscreening) zu unterziehen und die Ergebnisse seiner Bewährungshelferin nachzuweisen."
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 22. April 2008, wobei er allerdings nur die Ergänzung erbittet, dass die Urinkontrollen "vom Staat bezahlt" werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, dieses als Beschwerde auszulegende Begehren als unbegründet zu verwerfen. Es sei - allerdings nur unter Berufung auf eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Heidelberg - "höchstrichterlich geklärt", dass die Anordnung im Rahmen von Bewährungsbeschlüssen, sich regelmäßig auf eigene Kosten einem Drogenscreening zu unterziehen, rechtmäßig und zumutbar sei.
II.
Der Senat ist nicht zur Entscheidung berufen.
Das Vorbringen des Verurteilten stellt entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, sich regelmäßig einem Drogenscreening zu unterziehen, dar. Insoweit ist offensichtlich kein Anfechtungswille gegeben, zumal der Verurteilte selbst ausdrücklich ausführt: "Gegen die Urinkontrollen habe ich keine Einwende, schließlich lebe ich seit 3 Jahren drogenfrei." Er begehrt lediglich die (zusätzliche) Feststellung, dass die Kosten hierfür von der Staatskasse zu tragen sind.
Dies ist keine Beschwerde gegen die Anordnung dem Grunde nach; vielmehr liegt hierin das - nach vorläufiger Ansicht des Senats wohl auch begründete - Begehren des Verurteilten um Erteilung einer Kostenübernahmezusage durch die Führungsaufsichtsstelle.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Ansicht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 Qs 25/06 -; zitiert nach juris) ist für die Beurteilung der Rechtslage bei der Führungsaufsicht ungeeignet. Anders als bei der Ausgestaltung einer Bewährungsaufsicht sind Auflagen, die der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen (vgl. § 56 b Abs. 1 StGB), im Bereich des Führungsaufsichtsrechts unzulässig. Hier berechtigt das Gesetz lediglich Weisungen zur Lebensführung zur Verringerung der Gefahr künftiger Straffälligkeit, vgl. § 68 b StGB. Bereits von daher verbietet sich eine Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung. Soweit das Landgericht Heidelberg zum Beleg für seine Ansicht, das Gesetz kenne auch bei der Bewährungsaufsicht finanziell nachteilige Weisungen, auf § 56 c Abs. 2 Nr. 5 StGB hinweist, liegt dieses Argument offensichtlich neben der Sache. Nach dieser Vorschrift kann ein Betroffener (nämlich nur) angewiesen werden, "seinen Unterhaltspflichten nachzukommen". Dies allerdings ist lediglich das Anhalten zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Rechtspflicht und stellt daher kein Sonderopfer dar.
Im Bereich der Führungsaufsicht mit ihren Weisungen zur Lebensführung des Betroffenen steht maßgeblich der polizeiliche Präventionsaspekt (Vorbeugung vor möglichen Straftaten) im Vordergrund, weshalb auch hier die Kostenlast bei der Staatskasse verbleiben dürfte. Dessen ungeachtet wird die Kostentragungslast wohl auch schon aufgrund der derzeit getroffenen Anordnung bei der Staatskasse liegen, nachdem die Strafvollstreckungskammer bestimmt hat, dass die jeweiligen Termine des Drogenscreenings von der Bewährungshelferin zu veranlassen sind, § 68 a Abs. 4 StGB. Der Verurteilte ist dann allerdings verpflichtet, die von der Bewährungshilfe in Auftrag gegebenen Kontrolltermine wahrzunehmen.
Zur Nachweisverpflichtung nach § 68 b Abs. 2 StGB regt der Senat eine Änderung der Weisung dahingehend an, dass die Ergebnisse des Drogenscreenings nicht der Bewährungshelferin, sondern der Strafvollstreckungskammer vorzulegen sind.
Ende der Entscheidung
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